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Überbauungsordnungen  |  22. Februar 2024

Aktueller Stand: Öffentliche Planauflage vom 22. Februar bis 25. März 2024.

Der Gemeinderat Interlaken bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Überbauungsordnung Nr. 23 «IBI-Areal» zur öffentlichen Auflage.

Die Auflage umfasst folgende Dokumente:

Als weitere Unterlagen stehen zur Verfügung:

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 22. Februar bis zum 25. März 2024, in der Gemeindeverwaltung Interlaken, Bauverwaltung, General Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken öffentlich auf.
 

Am Dienstag, 27. Februar 2024, 20.00–21.00 Uhr, findet in den Räumlichkeiten der Industriellen Betriebe Interlaken AG, Fabrikstrasse 8, 3800 Interlaken ein öffentlicher Informationsanlass statt.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Interlaken, Bauverwaltung, General Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken einzureichen.

Überbauungsordnungen  |  29. Juni 2023

Aktueller Stand: öffentliche Mitwirkungsauflage 29. Juni bis 21. August 2023
 

Der Gemeinderat Interlaken bringt gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Überbauungsordnung Nr. 24 «Hotel Ostbahnhof» zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.

Die öffentliche Mitwirkung besteht aus folgenden Dokumenten:

weitere Unterlagen:

Die Überbauungsordnung Nr. 24 «Hotel Ostbahnhof» liegt vom 29. Juni 2023 bis und mit 21. August 2023 in der

Bauverwaltung auf.
 

Am Mittwoch, 5. Juli 2023, 19:30 bis ca. 21:00 Uhr, findet in der Aula (Alpenstrasse 21, 3800 Interlaken) ein öffentlicher Informationsanlass statt.

Während der Auflagefrist können schriftlich und begründet Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Die Eingaben sind an die Bauverwaltung, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken zu richten.

Öffentliche Planauflage
 

Der Gemeinderat Interlaken brachte vom 5. Mai bis 6. Juni 2022gestützt auf Art. 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985, folgende Unterlagen zur öffentlichen Auflage:
 

Änderung der Uferschutzplanung:
-  Ausschnitt Uferschutzplan (1:2000)
-  Auszug Vorschriften zum Uferschutzplan
 

 Zur Einsichtnahme liegt auf:
-   Erläuterungsbericht
-   Mitwirkungsbericht
-   Zusatzbericht Standortevaluation
-   Vorprüfungsberichte
 

Die Änderung der Uferschutzplanung umfasst einen Teilbereich der Parzelle Nr. 135, der einer neuen Zone für Sport und Freizeitanlagen ZSF öA «Öffentlicher Aufenthaltsbereich» zugewiesen wird. Die ZSF öA dient der Schaffung eines öffentlichen Aufenthaltsbereichs für soziale Randgruppen. Die betroffene Teilparzelle wurde von der parallel laufenden Revision der Uferschutzplanung (Stand: Genehmigung) sistiert und wird nun in einem separaten, hier vorliegenden Verfahren behandelt.

Aktueller Stand: Änderung 2019 in Bearbeitung

Die Überbauungsordnung bildet die baurechtliche Grundlage für das Areal der Landi Interlaken.

Aktuelles

Der Gemeinderat Interlaken brachte gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 eine Änderungen der Überbauungsordnung Nr. 12 Landi, Gewerbeareal Mittleres Moos West, vom 19. September 2019 bis zum 28. Oktober 2019 zur öffentlichen Auflage.

Die Änderung der Überbauungsordnung betrifft die Reorganisation und die Erweiterung des Verkaufsstandorts LANDI Interlaken im Gewerbegebiet Mittleres Moos. Damit soll der bestehende Betrieb an die aktuellen und künftigen Bedürfnisse angepasst werden können. Die Änderung der Überbauungsordnung betrifft die Reorganisation und die Erweiterung des Verkaufsstandorts LANDI Interlaken im Gewerbegebiet Mittleres Moos. Damit soll der bestehende Betrieb an die aktuellen und künftigen Bedürfnisse angepasst werden können.

Es lagen öffentlich auf:

Der Gemeinderat Interlaken brachte gestützt auf Art. 60 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 vom Grossen Gemeinderat beschlossene zusätzliche Änderungen der UeO Nr. 12 «Landi, Gewerbeareal Mittleres, Moos West», Interlaken mit Zonenplanänderung vom 4. Juni 2020 bis 6. Juli 2020 zur öffentlichen Auflage.
Die zusätzlichen Änderungen der Überbauungsordnung betrafen:
- Dachform im Sektor «Erweiterung»
- Bepflanzung Grünraum
- Lärmschutzwand im Sektor «Bestand»

Der Gemeinderat wird die Auflage auswerten und die Änderungen anschliessend dem Kanton zur Genehmigung einreichen.

Auskünfte
Auskünfte erteilt Ihnen die Bauverwaltung Interlaken unter Telefon 033 826 51 21 oder per E-Mail.

Was früher geschah
Die Überbauungsordnung (ÜO) «Landi, Gewerbeareal Mittlers Moos West» wurde vom AGR am 10. September 2003 genehmigt. Sie bezweckt die Realisierung eines Verkaufs- und Handelsgeschäfts mit Lagerflächen unter Einbezug der Erschliessung mit Anschluss an die Kantonsstrasse.

Änderung 2009/2010
Der Betrieb der Landi Jungfrau hatte sich in den darauffolgenden Jahren verändert. Der Platz für einen reibungslosen Betrieb (Parkplatz, Lagerung und Anlieferung) wurde immer enger und umständlicher. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision, wurde deshalb die ZPP Landi Jungfrau geschaffen, die auf der angrenzenden Parzelle Nr. 206 für den Betrieb der Landi Jungfrau Nebennutzungen wie Parkierungs- und Ausstellungsflächen ermöglicht. Dadurch wurde eine Entflechtung des Kundenverkehrs und der Anlieferung erreicht.

Beschlussfassung
Gemeinderat
Der Gemeinderat hat die Änderung der Überbauungsordnung am 21. Juni 2010 beschlossen und sie zuhanden des fakultativen Referendums an den Grossen Gemeinderat weitergeleitet.

Grosser Gemeinderat

Der Grosse Gemeinderat hat die Änderung der Überbauungsordnung an seiner Sitzung vom 24. August 2010 ohne Diskussion genehmigt. Das fakultative Referendum ist nicht ergriffen worden.

Genehmigung durch den Kanton
Nach Ablauf der Referendumsfrist ist die Änderung der Überbauungsordnung dem Kanton zur Genehmigung eingereicht worden. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die Änderung am 17. November 2010 genehmigt.

Aktueller Stand: öffentliche Auflage nachträglicher Änderungen

Öffentliche Auflage einer geringfügigen Änderung des Baureglements

Der Gemeinderat Interlaken brachte gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Artikel 122 Absatz 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) folgende Unterlagen vom 9. April bis zum 11. Mai 2020 zur öffentlichen Auflage.

Zur Einsichtnahme liegt auf:

Auskünfte
Bei Fragen steht Ihnen der Bereich Bauverwaltung unter 033 826 51 21 zur Verfügung.

Vorgeschichte

Der Gemeinderat Interlaken brachte gestützt auf Art. 60 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985 eine Änderung des Baureglements als Teilrevision der Ortsplanung vom 7. März bis zum 8. April 2019 zur öffentlichen Auflage.

Die Teilrevision der Ortsplanung beinhaltet die Anpassung des Baureglements an die geänderte, übergeordnete Gesetzgebung (Begriffe und Messweisen, Baugesetz) sowie Änderungen aufgrund der Erfahrungen mit der Umsetzung seit der letzten Ortsplanungsrevision 2008.

Der Grosse Gemeinderat hat die Teilrevision am 25. Juni 2019 beschlossen.

Nachdem das fakultative Referendum nicht ergriffen worden ist, hat der Gemeinderat die Teilrevision dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung eingereicht. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung machte Genehmigungsvorbehalte, so dass eine erneute öffentliche Auflage, beschränkt auf die nachträglichen Anpassungen, nötig ist.

Energie  |  13. November 2019

Überarbeitung des überkommunalen Richtplans Energie Bödeli läuft

Der Gemeinderat Interlaken brachte gestützt auf Artikel 58 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 den überarbeiteten überkommunalen Richtplan Energie "Bödeli" zur öffentlichen Mitwirkung. Zur Einsichtnahme lagen auf:

Aufgrund der neuen Zielvorgaben sowie geänderten regionalen Rahmenbedingungen haben die Gemeinden Bönigen, Interlaken, Matten bei Interlaken und Unterseen eine Aktualisierung und Ergänzung des überkommunalen Richtplanes eingeleitet. Die Überarbeitung des "Überkommunalen Richtplan Energie Bödeli" schafft eine behördenverbindliche Grundlage für eine ressourcenschonende und umweltverträgliche Wärme- respektive Kälteversorgung und fördert damit eine nachhaltige Energieversorgung mit möglichst niedrigen CO2-Emissionen, wie es auch die Energiestrategien von Bund und Kanton fordern.  Durch die Bezeichnung konkreter Versorgungsgebiete mit entsprechenden Umsetzungsmassnahmen wird die räumliche Koordination der Wärmeversorgung vorgenommen. Im Gegensatz zur Wärme- ist bei der Stromversorgung keine räumliche Koordination zwischen Produktion und Nutzung notwendig. Die Steigerung der Energieeffizienz und eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energie und Abwärme bilden die Schwerpunkte einer zukunftsfähigen Wärmeversorgung.

Die Unterlagen lagen vom 14. Oktober bis zum 12. November 2019 bei der Bauverwaltung Interlaken zur Mitwirkung öffentlich auf.

Aktueller überkommunaler Richtplan Energie Bödeli, vom Kanton genehmigt am 11. Oktober 2011

Die Gemeinden Bönigen, Interlaken, Matten bei Interlaken und Unterseen haben die Energieversorgung gemeinsam festgelegt. Der Richtplan ist behördenverbindlich.

Im Jahr 2007 haben die Gemeinderäte der Gemeinden Bönigen, Interlaken, Matten bei Interlaken, Unterseen und Wilderswil, einen gemeinsamen Energierichtplan zu erarbeiten. Sie haben dazu einen Ausschuss unter Leitung von Gian Franco Lautanio(Industrielle Betriebe Interlaken) gebildet und gesamthaft 210'000 Franken bewilligt, von denen der Kanton die Hälfte übernimmt. Der Interlakner Anteil beträgt 29'200 Franken.
Der Ausschuss zog die Hesse+Schwarze+Partner, Büro für Raumplanung AG, Zürich, als Begleitung bei. Bis im Frühjahr 2009 wurde der Richtplan erarbeitet und bei den Gemeindeorganen in eine Vernehmlassung gegeben. Schliessend wurde der Richtplan für die öffentliche Mitwirkung vorbereitet.

Ziele der Energierichtplanung Bödeli
Mit dem Energierichtplan soll durch die räumliche Koordination der Wärmeversorgung des Siedlungsgebiets eine Abstimmung zwischen Raumentwicklung und Energieversorgung vorgenommen werden. Damit soll längerfristig ein zeitgemässer und sachgerechter Umgang mit fossilen Brennstoffen gewährleistet werden. Der Ausstoss von Kohlendioxid (CO2) und weiteren Luftschadstoffen soll reduziert werden. Schliesslich sollen auch Doppelerschliessungen mit leitungsgebundenen Energieträgern vermieden und die Nutzung erneuerbarer Energiepotenziale sinnvoll gefördert werden.

Öffentliche Mitwirkung
Die öffentliche Mitwirkung erfolgte vom 11. August bis 11. September 2009. Zudem fand am 17. August 2009 eine öffentliche Informationsveranstaltung statt.

Vorprüfung
Nach der Auswertung der Mitwirkungseingaben erfolgte die Vorprüfung durch die zuständigen kantonalen Stellen. Der Vorprüfungsbericht des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern datiert vom 23. September 2010.

Unterlagen

Genehmigungsverfahren

Gemeindeintern
Baukommission
Die Baukommission hat dem Richtplan am 10. Februar 2011 zugestimmt.

Gemeinderat
Der Gemeinderat hat den Richtplan am 22. Februar 2011 zuhanden des Grossen Gemeinderats verabschiedet.

Amt für Gemeinden und Raumordnung
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern hat den überkommunalen Richtplan Energie "Bödeli" der Gemeinden Bönigen, Interlaken, Matten bei Interlaken und Unterseen am 11. Oktober 2011 genehmigt.

Bau- und Planungswesen | 12. September 2019

Öffentliche Mitwirkungsauflage
Der Gemeinderat Interlaken brachte gestützt auf Art. 58 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985, folgende Unterlagen zur öffentlichen Mitwirkungsauflage:
Änderung Baureglement:
• Baureglement mit dargestellten  Änderungen
Zur Einsichtnahme lag auf:
• Erläuterungsbericht

Elektronische Unterlagen zur öffentlichen Mitwirkungsauflage:

Die Revision des Baureglements umfasst die Umsetzung von Massnahmen zum Umgang mit Zweitwohnungen. Dies betrifft einerseits die Einführung eines Erstwohnungsanteils im Zentrum und in gemischt genutzten Gebieten, andererseits den Ausschluss der kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen in Wohngebieten. 

PLANUNGSZONE ZWEITWOHNUNGEN (13. Dezember 2018)

Der rasche Anstieg der Zahl der Zweitwohnungen in Interlaken veranlasste den Gemeinderat im Dezember 2018 eine Planungszone zu erlassen. Damit erhielt er Zeit, geeignete Massnahmen auszuarbeiten.

Im März 2012 hat das Schweizer Stimmvolk die Zweitwohnungsinitiative angenommen. Die Gemeinde Interlaken wies 2014 einen Zweitwohnungsbestand von 8 Prozent aus. Erreicht eine Gemeinde einen Zweitwohnungsbestand von 20 Prozent, fällt sie unter den Geltungsbereich des Zweitwohnungsgesetzes. In solchen Gemeinden dürfen keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. In letzter Zeit werden in Interlaken vermehrt neue Zweitwohnungen erstellt und bestehende Wohnungen in Zweitwohnungen umgenutzt. Dazu tragen auch die neuen Absatzkanäle wie die Internetplattform Airbnb bei. Ende November 2018 betrug der Zweitwohnungsbestand in Interlaken gemäss Gebäude- und Wohnungsregisters des Bundes bereits knapp 18 Prozent.

Massiver Anstieg an Zweitwohnungen
Die Anzahl der Zweitwohnungen hat in Interlaken innert kurzer Zeit erheblich zugenommen. Es ist nicht erkennbar, dass diese Zunahme ohne Erlass gemeindeeigener Bestimmungen gebremst werden könnte. Das heisst, dass die Gefahr besteht, dass die Gemeinde Interlaken kurzum zur Zweitwohnungsgemeinde wird und ihren Zweitwohnungsbestand nicht mehr selber steuern kann. Ein Anstieg der Zweitwohnungen führt auch zu weiteren negativen Folgen wie der Verteuerung des Wohnraums für die einheimische Bevölkerung und dem Wegfall bezahlbarer Mietwohnungen.

Erlass einer Planungszone
Der Gemeinderat kommt deshalb nicht darum herum zu prüfen, ob und wenn ja welche geeigneten Massnahmen möglich sind, um eine Zunahme der Zweitwohnungen zu bremsen. Im Vordergrund steht dabei der Erlass von Vorschriften über Erstwohnungsanteile. Zu prüfen sind aber auch andere Möglichkeiten wie die Einführung einer Lenkungsabgabe oder die Beschränkung der Erstellung von Zweitwohnungen oder der Umnutzung von Wohnungen zu Zweitwohnzwecken. Mit dem Erlass einer Planungszone erhält der Gemeinderat die nötige Zeit, die für Interlaken am besten geeignete Massnahme auszuarbeiten und der Bevölkerung zum Beschluss zu unterbreiten.

Inhalt der Planungszone
Die Planungszone Zweitwohnungen wurde im Anzeiger Interlaken vom 13. Dezember 2018 publiziert und trat sofort in Kraft. Sie umfasst alle Wohnzonen, Mischzonen und Kernzonen und bezweckt die Prüfung der zulässigen Wohnnutzungen in diesen Zonen. Die Planungszone gilt für zwei Jahre. Im Perimeter der Planungszone, der auch die Bereiche der Uferschutzplanung und der Überbauungsordnungen umfasst, darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Die Planungszone bewirkt auch, dass jede Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen in Zweitwohnungen baubewilligungspflichtig ist. Alle hängigen Baubewilligungsverfahren im Perimeter der Planungszone werden für die Dauer der Planungszone sistiert, soweit der Planungszweck betroffen ist.

Bauen nicht ausgeschlossen
Es sind aber nicht alle Bauvorhaben ausgeschlossen. Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, sind weiterhin möglich. Insbesondere der Bau von Erstwohnungen, von Gewerbebauten oder von Hotelbauten kann nach wie vor bewilligt werden. Auch sind bauliche Änderungen an bestehenden, rechtmässig bewilligten und erstellten Gebäuden möglich. Diese Gebäude dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.

Strassenwesen  |  2. November 2019

Aktueller Stand: Vorbereitung der Kreditvorlage für den von der Gemeinde zu finanzierenden Anteil: Anteil Strassen bau, Carhalteplätze und Kanalisationserneuerung. Die Beschlussfassung im Grossen Gemeinderat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums dürfte im 1. Quartal 2020 erfolgen.

Der Kanton plant die Sanierung und Erneuerung der Kantonsstrasse Nr. 6 Spiez - Interlaken im Abschnitt Lindenallee in Interlaken.

Öffentliche Mitwirkung
Die Mitwirkung nach Artikel 58 des kantonalen Baugesetzes fand vom 4. bis 29. September 2017 statt. Es lagen folgende Unterlagen öffentlich auf:

Weitere lagen zur Einsicht auf:

Mitwirkungsbericht

Auskünfte
Auskünfte erteilt Ihnen die Bauverwaltung Interlaken unter Telefon 033 826 51 21 oder per E-Mail.

Ressort Hochbau  |  1. November 2019

Revision der Uferschutzplanung

Aktueller Stand: Genehmigung durch den Kanton hängig

Der Gemeinderat Interlaken brachte gestützt auf Art. 60 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985 eine Revision der Uferschutzplanung vom 7. März bis zum 8. April 2019 zur öffentlichen Auflage.

Die Revision der Uferschutzplanung fasst die bestehende Uferschutzplanung von 1994 nach kantonalem See- und Flussufergesetz (SFG) vom 6. Juni 1982 neu und passt die Bestimmungen an die übergeordneten Gesetzgebungen (Raumbedarf Fliessgewässer, Begriffe und Messweisen, Baugesetz) und die geänderten Bedürfnisse an.
Die zeitgleich zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegte Änderung der Uferschutzplanung zur Schaffung einer neuen Uferzone für Sport und Freizeitanlagen "Öffentlicher Aufenthaltsbereich" ist nicht Gegenstand der generellen Revision der Uferschutzplanung und ist nach wie vor in der internen Beratung.

Der Grosse Gemeinderat hat die Revision der Uferschutzplanung am 25. Juni 2019 beschlossen.

Nachdem das fakultative Referendum nicht ergriffen worden ist, hat der Gemeinderat die Revision dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung ist zurzeit noch ausstehend.

Auskünfte
Auskünfte erteilt Ihnen die Bauverwaltung Interlaken unter Telefon 033 826 51 21 oder per E-Mail.

Aktueller Stand: Auswertung der öffentliche Auflage

Der Gemeinderat Interlaken brachte gestützt auf Art. 58 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985 folgende Unterlagen vom 7. März bis zum 8. April 2019 zur öffentlichen Mitwirkungauflage:

Die Änderung der Uferschutzplanung umfasst einen Teilbereich der Parzelle Nr. 135, der einer neuen Uferzone für Sport und Freizeit (Freifläche nach SFG) UZSF zugewiesen wird. Die UZSF dient der Schaffung eines öffentlichen Aufenthaltsbereichs für soziale Randgruppen. Die betroffene Teilparzelle wurde von der generellen Revision 2019 der Uferschutzplanung (Stand: vom Grossen Gemeinderat beschlossen; Genehmigung durch Amt für Gemeinden und Raumordnung hängig) ausgenommen und in einem separaten Verfahren behandelt.

Auskünfte
Bei Fragen steht Ihnen der Bereich Bauverwaltung unter 033 826 51 21 zur Verfügung.

Ressort Hochbau  |  11. Mai 2019

Öffentliche Auflage abgeschlossen

Der Gemeinderat Interlaken brachte gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985 und Artikel 122 Absatz 7 der Bauverordnung (BV) vom 15. März 1985 folgende Unterlagen vom 4. April bis 6. Mai 2019 zur öffentlichen Auflage:

Zur Einsichtnahme lagen weiter auf:

Die Änderung des Baulinienplans betrifft die Parzelle Interlaken-Grundbuchblatt Nr. Nr. 100 (Strassenparzelle Marktgasse) auf Höhe der Parzellen Interlaken-Grundbuchblatt Nrn. 347 und 787 (westliche Strassenseite). Es soll ein in den Obergeschossen auskragendes Gebäude ermöglicht werden. Es ist beabsichtigt, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.

Auskünfte
Bei Fragen steht Ihnen der Bereich Bauverwaltung unter 033 826 51 21 zur Verfügung.

Planungswesen  |  1. Dezember 2018

Aktueller Stand: Überbauungsordnung rechtskräftig genehmigt

Die Planung umfasst den östlichen Teil des Areals zwischen Neugasse, Postgasse und Blumenstrasse. Sie soll eine in städtebaulicher und in architektonischer Hinsicht überzeugende Wohn- und Gewerbeüberbauung ermöglichen.

Die Olus AG als Grundeigentümerin will auf dem ehemaligen Jametti-Areal (Bleikimatte) eine Wohn- und Gewerbeüberbauung realisieren. Sie soll sowohl in städtebaulicher als auch in architektonischer Hinsicht überzeugen und in Bezug auf die Nutzung wie auch die Gestaltung der Frei- und Aussenräume nachhaltig und wirtschaftlich sein. Das Areal im Zentrum von Interlaken ist für eine dichte, urbane Überbauung prädestiniert. Die verschiedenen Schutzobjekte im Perimeter und in der unmittelbaren Nachbarschaft erforderten die Erarbeitung des Projekts in einem qualitätssichernden Verfahren.
Die Überbauungsordnung regelt die Bebauung des Areals „Bleikimatte“ zwischen Postgasse, Neugasse und Blumenstrasse. Es sollen zwei Gebäude entlang der Strassen und eine eingeschossige Hofbebauung ermöglicht werden. Ausserdem soll der Aussenbereich der Liegenschaft Postgasse 3 neu organisiert werden.

Öffentliche Mitwirkung
Diese fand vom 2. Juni bis zum 4. Juli 2016 statt.

Öffentliche Auflage
Diese fand vom 16. August bis zum 18. September 2017 statt.

Beschlussfassung und Genehmigung
Der Grosse Gemeinderat hat die Überbauungsordnung am 12. Dezember 2017 beschlossen. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 genehmigt. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.

Auskünfte
Auskünfte erteilt Ihnen die Bauverwaltung Interlaken unter Telefon 033 826 51 21 oder per E-Mail.

Regionale Energieberatung Oberland-Ost | 15. August 2018

Über 60% des Stroms in der Schweiz wird aus erneuerbarer Energie hergestellt. Dies ist bereits ein sehr hoher Anteil, jedoch soll dieser Prozentsatz in den nächsten Jahren weiter steigen. Die Energieberatung Oberland-Ost weist nun auf die verschiedenen Förderprogramme hin, damit Sie selber einen Schritt Richtung erneuerbarer Energie und Energieeffizienz gehen können.

kantonales Förderprogramm für Hauseigentümer und Infoveranstalter  
- Beiträge an Projekte durch ein Wettbewerbsverfahren mit dem Programm ProKilowatt
- Förderung der Stromproduktion durch den Bund mit der kostendeckende Einspeisevergütung KEV
-  durch das Programm KLEIV einmalige Unterstützung Photovoltaikanlagen zwischen 2 kW und 100 kW
- Programm GREIV  grössere Photovoltaikanlagen mit Einspeisevergütung oder Einmalvergütung

Aktueller Stand: durch den Kanton am 21. Juni 2016 genehmigt

Die Planung umfasst das Areal des Zentrums Artos, Interlaken. Sie soll den heutigen Zustand sichern und die sorgfältige und schrittweise Weiterentwicklung der bestehenden Anlage mit Hotel, Alters- und Pflegeheim, Alterswohnen und Wohnungen ermöglichen.

Die Planung umfasst das Areal des Zentrums Artos, Interlaken. Sie sichert den heutigen Zustand und ermöglicht die sorgfältige und schrittweise Weiterentwicklung der bestehenden Anlage mit Hotel, Alters- und Pflegeheim, Alterswohnen und Wohnungen.

Öffentliche Mitwirkung
Vom 18. Oktober bis zum 18. November 2013 fand die öffentliche Mitwirkung zur Planung statt.

Vorprüfung
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat am 12. Februar 2015 zur Überbauungsordnung Stellung genommen.

Öffentliche Auflage
Der Gemeinderat Interlaken brachte die Überbauungsordnung mit Zonenplanänderung gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 vom 26. November bis zum 29. Dezember 2015 zur öffentlichen Auflage. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Beschlussfassung
Gemeinderatssitzung vom 17. Februar 2016
Der Gemeinderat hat die Überbauungsordnung mit Zonenplanänderung zuhanden des Grossen Gemeinderats verabschiedet.

Grosser Gemeinderat vom 15. März 2015
Der Grosse Gemeinderat hat die Überbauungsordnung mit Zonenplanänderung am 15. März 2016 beraten und ihr zugestimmt. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen.

Dem Parlament lagen folgende Dokumente vor:

Genehmigung
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die Überbauungsordnung am 21. Juni 2016 genehmigt.

Auskünfte
Auskünfte erteilt Ihnen die Bauverwaltung Interlaken unter Telefon 033 826 51 21 oder per E-Mail.

Mit der Planung wird die rechtliche Grundlage für den Hochwasserschutz an der Aare im Gebiet Herreney (Interlaken) und Tschingeley (Unterseen) geschaffen.

Ziel der Planung
Mit der Planung soll die rechtliche Grundlage für den Hochwasserschutz an der Aare im Gebiet Herreney (Interlaken) und Tschingeley (Unterseen) geschaffen werden.

Öffentliche Mitwirkung 2014
Die Schwellenkorporationen Bödeli Süd und Unterseen führten die Mitwirkung gestützt auf Artikel 58 des kantonalen Baugesetzes und Artikel 23 Absatz 2 des kantonalen Gesetzes über den Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 29. August bis 29. September 2014 durch und organisierten eine öffentliche Informationsveranstaltung dazu. Folgende Unterlagen lagen während den offiziellen Büroöffnungszeiten auch bei den Bauverwaltungen Interlaken und Unterseen auf:

Weiter lag der 94-seitige technische Bericht vor. Er kann hier bezogen werden:
Bauverwaltung Interlaken
General-Guisan-Strasse 43
3800 Interlaken
Telefon 033 826 51 21
E-Mail schreiben

Mitwirkungsbericht
Während der Mitwirkungsfrist sind zahlreiche Eingaben eingegangen. Diese sind ausgewertet und in einem Mitwirkungsbericht zusammengefasst worden.

Auskünfte
Auskünfte erteilen die Bauverwaltung Interlaken über Tel. 033 826 51 21 oder per E-Mail sowie Robert Zingrich, Präsident der Schwellenkorporation Bödeli Süd per E-Mail.

Planungswesen  |  3. Juni 2016

Aktueller Stand: durch den Kanton genehmigt (Beschwerde hängig)

Die Planung umfasst das Areal Herreney an der Kanalpromenade zwischen Aare und Schifffahrtskanal. Sie legt die künftige Bebauung mit Wohnbauten, die Gestaltung der Freiräume und die Erschliessung des Areals fest.

Die Planung umfasst das Areal Herreney an der Kanalpromenade zwischen Aare und Schifffahrtskanal. Sie legt die künftige Bebauung mit Wohnbauten, die Gestaltung der Freiräume und die Erschliessung des Areals fest. Sie basiert auf der Zone mit Planungspflicht ZPP Herreney gemäss Artikel 312 des Baureglements vom 9. Dezember 2008.
In Übereinstimmung mit den Vorschriften der ZPP und ausgehend vom Resultat eines Architekturwettbewerbs legt die Planung die künftige Bebauung mit Wohnbauten, die Gestaltung der Freiräume und die Erschliessung des Areals fest.

Öffentliche Auflage
Der Gemeinderat Interlaken brachte die Überbauungsordnung gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juli bis 11. August 2014 zur öffentlichen Auflage.

Genehmigungsverfahren
Der Gemeinderat hat die nötige Baureglementsänderung im gemischt-geringfügigen Verfahren nach Artikel 122 der kantonalen Bauverordnung sowie die Überbauungsordnung Herreney am 12. Januar 2015 beschlossen und dem Kanton zur Genehmigung eingereicht. Die zwei unerledigt gebliebenen Einsprachen wurden zur Abweisung beantragt. Am 2. September 2015 hat der Gemeinderat einer kleinen Änderung in der Legende im Überbauungsplan zugestimmt.
Folgende Unterlagen sind dem Kanton zur Genehmigung eingereicht worden:

Das Richtprojekt (Anhang zu den Überbauungsvorschriften) kann beim Bereich Bauverwaltung eingesehen werden.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die Überbauungsordnung am 30. September 2015 genehmigt. Die Genehmigung ist noch nicht rechtskräftig.

Auskünfte
Auskünfte erteilt Ihnen die Bauverwaltung Interlaken unter Telefon 033 826 51 21 oder per E-Mail.

Überbauungsordnung |  15. Februar 2016

Aktueller Stand: Mitwirkung zu Änderung 2015 abgeschlossen; Vorprüfung in Vorbereitung

Die Überbauungsordnung Nr. 13 Mittlers Moos West bildet die Grundlage für die Überbauung der Aldi Suisse AG und des angrenzenden Terrains der P&F Immobilien AG.

Mitwirkung zur Änderung der Überbauungsordnung Nr. 13
Die Änderung der Überbauungsordnung betrifft die zulässige Nutzungsart des Gewerbeareals beim Mysterykreisel bei der Autobahnauffahrt Interlaken Ost. Im Sektor B sollen Verkaufsflächen bis insgesamt 1'000 m2 zugelassen werden. Erforderlich ist auch ein Siedlungskonzept Einkaufszentren.
Der Gemeinderat Interlaken bringt gestützt auf Artikel 58 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985 folgende Planungen zur öffentlichen Mitwirkungsauflage:

A) Siedlungskonzept Einkaufszentren bestehend aus:
Bericht/Konzept nach Artikel 57 BauG

B) Änderung der Überbauungsordnung Nr. 13 Mittleres Moos West beinhaltend:
Anpassung Artikel 6

Weiter liegt zur Einsichtnahme auf:
Erläuterungsbericht mit Beilagen

Die Unterlagen lagen vom 24. Juli bis zum 24. August 2015 bei der Bauverwaltung Interlaken auf.

Auskünfte
Auskünfte erteilt Ihnen die Bauverwaltung Interlaken unter Telefon 033 826 51 21 oder per E-Mail.

Was bisher geschah
Erlass der Überbauungsordnung Nr. 13, Mittlers Moos West
Öffentliche Auflage
Der Gemeinderat Interlaken hat die Überbauungsordnung Nr. 13 «Mittleres Moos West» mit Zonenplan- und Baureglementsänderung und das Baugesuch für eine Detailerschliessungsstrasse vom 2. Oktober bis 3. November 2008 öffentlich aufgelegt.

Beschlussfassung
Der Gemeinderat unterbreitete die Überbauungsordnung dem Grossen Gemeinderat zum Entscheid.

Die im Anzeiger Amt Interlaken vom 18. Dezember 2008 publizierte Referendumsfristist am 17. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen.

1. Teiländerung
Am 18. Januar 2010 hat der Gemeinderat eine geringfügige Änderung der Überbauungsordnung Nr. 13, Mittlers Moos West, im Verfahren nach Artikel 122 der kantonalen Bauverordnung ohne Vorprüfung und öffentliche Auflage genehmigt. Diese Änderung wurde im Rahmen des Baugesuchs der Aldi Suisse AG nötig, um den Einsprechenden entgegenzukommen.

2. Teiländerung
Am 15. März 2010 hat der Gemeinderat eine weitere geringfügige Änderung der Überbauungsordnung Nr. 13, Mittlers Moos West, im Verfahren nach Artikel 122 der kantonalen Bauverordnung ohne Vorprüfung und öffentliche Auflage genehmigt. Diese Änderung einer Baulinie wurde im Rahmen der Genehmigung der Überbauungsordnung nötig, um den Rückzug der letzten Einsprache zu ermöglichen.

Genehmigung
Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die Überbauungsordnung inklusive der beiden Änderungen vom 18. Januar 2010 und vom 15. März 2010 am 10. Mai 2010 genehmigt.

Genehmigung
Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die Überbauungsordnung inklusive der beiden Änderungen vom 18. Januar 2010 und vom 15. März 2010 am 10. Mai 2010 genehmigt.

Die Erschliessung ist erstellt.

Richtplanung  |  9. Juli 2013

Verkehrsrichtplan Bödeli genehmigt

Der Verkehrsrichtplan Bödeli ist die behördenverbindliche Grundlage für sämtliche Verkehrsmassnahmen in den Gemeinden Interlaken, Matten bei Interlaken und Unterseen.

Verkehrsrichtplan Bödeli
Die Gemeinden Interlaken, Matten und Unterseen haben gemeinsam den Verkehrsrichtplan Bödeli erarbeitet, der seit Mitte 1999 in Kraft ist. Der Verkehrsrichtplan Bödeli bildet die Basis, um das Verkehrs- und Gestaltungskonzept Crossbow schrittweise umzusetzen. Ein massgebendes Thema des Verkehrsrichtplans ist die Schaffung von verkehrsberuhigten Bereichen.

Teilrichtplan Geschwindigkeitsregime
Am 21. Mai 2007 hat der Gemeinderat CHF 7500 bewilligt, um zusammen mit der Firma ecoptima ag ein Konzept zu erarbeiten, wie die verkehrsberuhigten Bereiche umgesetzt werden könnten. Aufgrund dieses Konzepts hat der Gemeinderat am 29. Oktober 2007 CHF 75'000 gesprochen, um durch die Firma Metron AG Bern einen Teilrichtplan Verkehrsregime (damaliger Arbeitstitel) zu erarbeiten. In die Arbeiten wurden der Bereich Bauverwaltung und eine breit abgestützte Begleitgruppe einbezogen.

Teilrichtplan Geschwindigkeitsregime
Mit dem Teilrichtplan Geschwindigkeitsregime soll aufgezeigt werden, wie die Langsamfahrbereiche aufeinander abgestimmt und umgesetzt werden können.

Öffentliche Mitwirkung
Die im Baugesetz vorgesehene öffentliche Mitwirkung fand vom 22. Januar bis 23. Februar 2009 statt. Die zahlreichen Mitwirkungseingaben wurden ausgewertet und in einem Mitwirkungsbericht zusammengefasst.

Vorprüfung
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat den Teilrichtplan geprüft und mit Vorprüfungsbericht vom 11. Dezember 2009 Stellung genommen.

Beschlussfassung
Gemeinderat vom 1. März 2010
Die Begleitgruppe Teilrichtplan Geschwindigkeitsregime hat den Vorprüfungsbericht des Kantons verarbeitet und dem Gemeinderat den geringfügig überarbeiteten Teilrichtplan vorgelegt. Der Gemeinderat hat dem Teilrichtplan am 1. März 2010 zugestimmt. Er ist dem Grossen Gemeinderat für die Sitzung vom 4. Mai 2010 zur Beschlussfassung unterbreitet worden.
Grosser Gemeinderat vom 4. Mai 2010

Nach längerer Diskussion in der Sitzung vom 4. Mai 2010 hat der Gemeinderat das Geschäft zurückgezogen.

Grosser Gemeinderat vom 28. Juni 2011
Der Grosse Gemeinderat hat im Zusammenhang mit der Postkreiselinitiative und verschiedenen parlamentarischen Vorstössen grundlegende Entscheide zum Verkehrsregime im Zentrum gefällt (Traktanden 32 bis 37).

Abschreibung
Aufgrund der Beschlüsse des Grossen Gemeinderats und weil ein Grossteil des Gemeindegebiet bereits innerhalb bewilligter Tempo 30-Zonen liegt, erachtet der Gemeinderat einen Teilrichtplan Geschwindigkeitsregime nicht mehr als notwendig. Er hat deshalb im April 2013 beschlossen, das Geschäft nicht weiter zu verfolgen, und den Kredit im Juli 2013 mit Ausgaben von CHF 97'200 abgerechnet.